Bis zu 4 Kalendermonate Nachfrist nach dem in der Begutachtungsplakette gelochten Termin war man bisher gewohnt, um die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG („Pickerl-Überprüfung“) machen zu lassen. Die gute Nachricht: Für gewöhnliche Pkw bleibt die gewohnte Frist bestehen. Für viele andere Kfz, beispielsweise Lkw auch unter 3,5t hzG (Fiskal-Lkw) gelten ab 20. Mai 2018 andere Fristen. Mehr dazu